Berichtspflicht nach Artikel 15b der RED III
Analyse der Potenziale im Wärmebereich
Autor*innen: Sara Ortner, Yanik Acker, Eftim Popovski, Jan Steinbach
Gemäß Artikel 15b der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, bis spätestens 21. Mai 2025 eine Kartierung der Gebiete vorzunehmen, die für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen benötigt werden, um die nationalen Beiträge zum EU-weiten Ziel von 42,5 % erneuerbare Energien bis 2030 zu erreichen.
Dabei müssen die Mitgliedstaaten entsprechend der Guidance on designating renewable acceleration areas verschiedene Aspekte berücksichtigen. Zunächst gilt es, das Potenzial der Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien zu bewerten – also zu analysieren, welche Gebiete sich technisch und wirtschaftlich für Technologien wie Wind- oder Solarenergie eignen. Weiterhin ist die zukünftige Energienachfrage in die Betrachtung einzubeziehen, einschließlich erwarteter Effizienzgewinne, Systemintegration und Lastmanagement. Auch die Verfügbarkeit von Infrastruktur, insbesondere Stromnetzen, Speicherlösungen oder deren Ausbaupotenzial, ist ein wesentliches Kriterium.
Für die Umsetzung empfiehlt die Europäische Kommission den Einsatz digitaler Werkzeuge, insbesondere Geoinformationssysteme (GIS), um geeignete Flächen zu identifizieren.
In der RED werden erneuerbare Energien wie folgt definiert: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klär- und Biogas.
Ziel der vorliegenden Analyse ist die Kartierung der Gebiete, die für das Erreichen der Ziele im Wärmebereich (speziell in Wärmenetzen) erforderlich sind. Die relevanten erneuerbaren Wärmequellen für die vorliegende Analyse werden in nachfolgender Tabelle 1 dargestellt.